219 ZPO aufzuheben bzw. anzupassen. Die Rechtsmittelanerkennung, die letztlich eine "Klageanerkennung" bzw. einen "Klagerückzug" enthält, bildet zusammen mit der Abschreibungsverfügung ein Rechtsmittelentscheidsurrogat (vgl. zum Ganzen: HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rzn. 679 ff.).