Die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens beendet das Rechtsmittelverfahren unmittelbar. Da sich keine konträr aufeinander bezogenen Rechtsschutzanspruchsbehauptungen mehr gegenüberstehen, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Rechtsmittelanträge. Der Rechtsmittelgegenstand fällt damit dahin; das Rechtsmittelverfahren wird gegenstandslos und ist abzuschreiben. Gleichzeitig ist der angefochtene Entscheid, dessen Ergebnis nunmehr mit der Rechtsmittelanerkennung nicht mehr vereinbar ist, gestützt auf Art. 241 i.V.m. Art. 219 ZPO aufzuheben bzw. anzupassen.