War der Rechtsmittelbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Kläger und hat dort mit seinem Klagebegehren obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens, das auf Abweisung der Klage lautet, inhaltlich ein Klagerückzug. War hingegen der Rechtsmittelbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Beklagter und hat dort mit seinem Klageabweisungsantrag obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens, welches das Klagebegehren wiederholt, inhaltlich eine Klageanerkennung. Die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens beendet das Rechtsmittelverfahren unmittelbar.