Vorausgesetzt, dass der Dispositions- und nicht der Offizialgrundsatz Anwendung findet, entfällt bei Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens aber dennoch eine Prüfung des angefochtenen Entscheids, da in der Anerkennung des Rechtsmittels funktional eine nach Rechtsprechung und Lehre auch im Rechtsmittelverfahren zugelassene Klageanerkennung oder ein Klagerückzug liegt. War der Rechtsmittelbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Kläger und hat dort mit seinem Klagebegehren obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatorischen Rechtsmittelbegehrens, das auf Abweisung der Klage lautet, inhaltlich ein Klagerückzug.