2.2. Eine Anerkennung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelbeklagten mit der Folge, dass die Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittel des Rechtsmittelklägers ohne eigene Prüfung gutheissen müsste, ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. REETZ, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Vorausgesetzt, dass der Dispositions- und nicht der Offizialgrundsatz Anwendung findet, entfällt bei Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbegehrens aber dennoch eine Prüfung des angefochtenen Entscheids, da in der Anerkennung des Rechtsmittels funktional eine nach Rechtsprechung und Lehre auch im Rechtsmittelverfahren zugelassene Klageanerkennung oder ein Klagerückzug liegt.