treffend Anfechtungsobjekt, Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und Einhaltung der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Berufung des Beklagten einzutreten. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig der Ehegattenunterhalt ab dem 1. Februar 2025 (Phase 5). Der Beklagte verlangt dessen ersatzlose Aufhebung. Der Vorinstanz sei ein "eklatanter methodischer Fehler" unterlaufen, indem sie ihn zur Bezahlung von Fr. 413.65 an die Klägerin verpflichtet habe (Berufung, S. 4 f.). Die Klägerin stimmt dem Beklagten zu; seine Berufung sei in diesem Punkt "gutzuheissen" (Berufungsantwort, S. 5 f.). -5-