1.4. Der Beklagte erhebt primär Berufung. Art. 308 Abs. 2 ZPO statuiert für die Zulässigkeit der Berufung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Streitwerterfordernis von Fr. 10'000.00. Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt nach den zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren; massgebend ist mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils streitig war. Zufolge Massgeblichkeit der Verhältnisse vor der ersten Instanz sind die Rechtsmittelanträge hinsichtlich der Frage des zulässigen Rechtsmittels ohne Bedeutung (REETZ, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 308 ZPO).