gend der Beklagte, gegen einen Entscheid (sei dies in einer oder in zwei Rechtsmitteleingaben) Berufung und eventuell (für den Fall, dass einzelne Rechtsmittelvoraussetzungen nicht erfüllt wären) Beschwerde erhebt. Der Kläger hat die Berufung unbedingt, und nicht bloss bedingt erhoben (vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 48 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO).