1.3. Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts schadet die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, wenn die formellen Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.172 vom 28. November 2024 E. 1.2). Eine solche Konversion des Rechtsmittels (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO) muss unter den vorstehenden Voraussetzungen auch dann zulässig sein, wenn eine Partei, wie vorlie- -4-