Die Klägerin wirft dem Beklagten eine "unzulässige Auswahlsendung an Rechtsmitteln" vor. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt auf eines der beiden Rechtsmittel einzutreten sei; der Beklagte habe sich nicht eindeutig für ein bestimmtes Rechtsmittel entschieden (Berufungsantwort, S. 3). 1.2. Das Obergericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), worunter auch die Rechtsmittelvoraussetzungen gehören (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 90 zu Art. 59 ZPO), von Amtes wegen (vgl. Art. 57 ZPO).