2.3. Mit Stellungnahme vom 13. September 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte erhebt sowohl Berufung als auch (mit separater Eingabe gleichen Datums) Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde allerdings nur "eventualiter für den Fall […], dass auf die […] Berufung nicht eingetreten wird" mangels Erfüllung des Streitwerterfordernisses (Berufung, S. 3; Beschwerde, S. 3).