fahrens seien aus der Staatskasse zu nehmen, sofern auf die Berufung eingetreten werde. Bei Nichteintreten seien die Parteikosten dem Beklagten aufzuerlegen. Eventuell seien ihr, bei Eintreten auf die Klage, die Gerichtskosten zu erlassen und es seien ihr maximal Fr. 1'072.00 an Parteikosten des Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei. Mit einer weiteren separaten Eingabe vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.