2.2. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin, die Berufung sei "gutzuheissen", soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und das eventuelle Sistierungsbegehren seien abzuweisen. Die Prozesskosten des Berufungsver- -3-