2. 2.1. Mit Berufung vom 12. August 2024 beantragte der Beklagte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen, Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, als ab Phase 5 (1. Februar 2025) kein Ehegattenunterhalt mehr geschuldet sei. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (resp. die Sistierung dieses Gesuchs, falls er zunächst von der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss verlangen müsste). Mit Beschwerde ebenfalls vom 12. August 2024 stellte der Beklagte identische Anträge.