1.4. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Juli 2024 wurde der Beklagte u.a. dazu verpflichtet, der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5) monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 413.65 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Dieser Entscheid wurde dem Beklagten am 5. August 2024 zugestellt.