1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 11. März 2024 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q._____ (u.a.) die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2006), die Regelung des Besuchsrechts, die Zuweisung der ehelichen Wohnung, die Gütertrennung sowie ab 1. Juni 2023 angemessenen Kinder- und Ehegattenunterhalt. 1.2. Mit Stellungnahme vom 23. April 2024 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2024 für C._____ monatlichen Kinderunterhalt von Fr. 753.00, aber keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen.