Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.182 (SF.2024.7) Art. 13 Entscheid vom 13. März 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Anna Stöckli, […] Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Damian Wehrli, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 11. März 2024 beantragte die Klägerin beim Ge- richtspräsidium Q._____ (u.a.) die Obhut über den gemeinsamen Sohn C._____ (geb. tt.mm. 2006), die Regelung des Besuchsrechts, die Zuwei- sung der ehelichen Wohnung, die Gütertrennung sowie ab 1. Juni 2023 an- gemessenen Kinder- und Ehegattenunterhalt. 1.2. Mit Stellungnahme vom 23. April 2024 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Mai 2024 für C._____ monatlichen Kin- derunterhalt von Fr. 753.00, aber keinen Ehegattenunterhalt zu bezahlen. 1.3. Am 29. April 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Q._____ die Verhand- lung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin (u.a.), der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Mai 2024 für C._____ monatlich Fr. 1'774.00 (zzgl. Kin- der-/Ausbildungszulagen) und ihr persönlich Fr. 393.00 zu bezahlen. Der Beklagte hielt in der Duplik an seinen Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt. 1.4. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familienge- richts, vom 30. Juli 2024 wurde der Beklagte u.a. dazu verpflichtet, der Klä- gerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5) monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 413.65 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Dieser Entscheid wurde dem Beklag- ten am 5. August 2024 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufung vom 12. August 2024 beantragte der Beklagte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Disp.-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids sei insofern abzuändern, als ab Phase 5 (1. Februar 2025) kein Ehegattenun- terhalt mehr geschuldet sei. Zudem beantragte er die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (resp. die Sistierung dieses Gesuchs, falls er zunächst von der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss verlangen müsste). Mit Beschwerde ebenfalls vom 12. August 2024 stellte der Be- klagte identische Anträge. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin, die Berufung sei "gutzuheissen", soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege und das eventuelle Sistie- rungsbegehren seien abzuweisen. Die Prozesskosten des Berufungsver- -3- fahrens seien aus der Staatskasse zu nehmen, sofern auf die Berufung eingetreten werde. Bei Nichteintreten seien die Parteikosten dem Beklag- ten aufzuerlegen. Eventuell seien ihr, bei Eintreten auf die Klage, die Ge- richtskosten zu erlassen und es seien ihr maximal Fr. 1'072.00 an Partei- kosten des Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Au- gust 2024 beantragte die Klägerin, dass auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten sei. Mit einer weiteren separaten Eingabe vom 29. August 2024 beantragte die Klägerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.3. Mit Stellungnahme vom 13. September 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Prozesskostenvorschussbegehrens, soweit darauf einzutreten sei, sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beklagte erhebt sowohl Berufung als auch (mit separater Eingabe glei- chen Datums) Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid, die Be- schwerde allerdings nur "eventualiter für den Fall […], dass auf die […] Be- rufung nicht eingetreten wird" mangels Erfüllung des Streitwerterfordernis- ses (Berufung, S. 3; Beschwerde, S. 3). Die Klägerin wirft dem Beklagten eine "unzulässige Auswahlsendung an Rechtsmitteln" vor. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt auf eines der beiden Rechtsmittel einzutreten sei; der Beklagte habe sich nicht eindeutig für ein bestimmtes Rechtsmittel entschieden (Berufungsantwort, S. 3). 1.2. Das Obergericht prüft das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO), worunter auch die Rechtsmittelvoraussetzungen gehören (ZÜRCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 90 zu Art. 59 ZPO), von Amtes wegen (vgl. Art. 57 ZPO). 1.3. Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts schadet die blosse unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht, wenn die formel- len Voraussetzungen des zulässigen Rechtsmittels im Übrigen erfüllt sind (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.172 vom 28. November 2024 E. 1.2). Eine solche Konversion des Rechtsmittels (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO) muss unter den vorstehenden Voraussetzungen auch dann zulässig sein, wenn eine Partei, wie vorlie- -4- gend der Beklagte, gegen einen Entscheid (sei dies in einer oder in zwei Rechtsmitteleingaben) Berufung und eventuell (für den Fall, dass einzelne Rechtsmittelvoraussetzungen nicht erfüllt wären) Beschwerde erhebt. Der Kläger hat die Berufung unbedingt, und nicht bloss bedingt erhoben (vgl. REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 48 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). 1.4. Der Beklagte erhebt primär Berufung. Art. 308 Abs. 2 ZPO statuiert für die Zulässigkeit der Berufung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Streitwerterfordernis von Fr. 10'000.00. Die Bestimmung des Streitwerts er- folgt nach den zuletzt vor Vorinstanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren; massgebend ist mithin der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils streitig war. Zufolge Massgeblichkeit der Verhältnisse vor der ersten Instanz sind die Rechtsmittelanträge hinsichtlich der Frage des zulässigen Rechtsmittels ohne Bedeutung (REETZ, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 308 ZPO). Bei Verfahren betreffend familienrechtliche Unterhaltszahlungen ist ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den zwanzigfachen Wert der jährlichen Leistung abzustellen, selbst wenn die Dauer der Unterhalts- pflicht absehbar ist (HOFMANN/BAECKERT, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 10 zu Art. 92 ZPO, unter Hinw. auf die Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 1 [Abänderung von Volljährigenunterhalt], 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016 E. 1.3 [Kindesunterhalt] und 5A_139/2010 vom 13. Juli 2010 E. 1.1 [Unterhaltszahlungen im Rahmen eines Eheschut- zes]). Vorliegend lag im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils ein monat- licher Unterhaltsbetrag von Fr. 1'414.00 im Streit (Kinderunterhalt gem. Klägerin Fr. 1'774.00 + Ehegattenunterhalt gem. Klägerin Fr. 393.00 – Kin- derunterhalt gem. Beklagtem Fr. 753.00 – Ehegattenunterhalt gem. Be- klagtem Fr. 0.00]). Die Streitwertgrenze ist bei Weitem erreicht. Da auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen der Berufung, insbesondere be- treffend Anfechtungsobjekt, Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und Einhal- tung der Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) erfüllt sind, ist auf die Beru- fung des Beklagten einzutreten. 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig der Ehegat- tenunterhalt ab dem 1. Februar 2025 (Phase 5). Der Beklagte verlangt des- sen ersatzlose Aufhebung. Der Vorinstanz sei ein "eklatanter methodischer Fehler" unterlaufen, indem sie ihn zur Bezahlung von Fr. 413.65 an die Klä- gerin verpflichtet habe (Berufung, S. 4 f.). Die Klägerin stimmt dem Beklagten zu; seine Berufung sei in diesem Punkt "gutzuheissen" (Berufungsantwort, S. 5 f.). -5- 2.2. Eine Anerkennung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelbeklagten mit der Folge, dass die Rechtsmittelinstanz das Rechtsmittel des Rechts- mittelklägers ohne eigene Prüfung gutheissen müsste, ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. REETZ, a.a.O., N. 40 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Vorausgesetzt, dass der Dispositions- und nicht der Of- fizialgrundsatz Anwendung findet, entfällt bei Anerkennung eines reforma- torischen Rechtsmittelbegehrens aber dennoch eine Prüfung des ange- fochtenen Entscheids, da in der Anerkennung des Rechtsmittels funktional eine nach Rechtsprechung und Lehre auch im Rechtsmittelverfahren zu- gelassene Klageanerkennung oder ein Klagerückzug liegt. War der Rechts- mittelbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren Kläger und hat dort mit sei- nem Klagebegehren obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatori- schen Rechtsmittelbegehrens, das auf Abweisung der Klage lautet, inhalt- lich ein Klagerückzug. War hingegen der Rechtsmittelbeklagte im erstin- stanzlichen Verfahren Beklagter und hat dort mit seinem Klageabweisungs- antrag obsiegt, liegt in der Anerkennung des reformatorischen Rechtsmit- telbegehrens, welches das Klagebegehren wiederholt, inhaltlich eine Kla- geanerkennung. Die Anerkennung eines reformatorischen Rechtsmittelbe- gehrens beendet das Rechtsmittelverfahren unmittelbar. Da sich keine konträr aufeinander bezogenen Rechtsschutzanspruchsbehauptungen mehr gegenüberstehen, entfällt das Rechtsschutzinteresse an der Beurtei- lung der Rechtsmittelanträge. Der Rechtsmittelgegenstand fällt damit da- hin; das Rechtsmittelverfahren wird gegenstandslos und ist abzuschreiben. Gleichzeitig ist der angefochtene Entscheid, dessen Ergebnis nunmehr mit der Rechtsmittelanerkennung nicht mehr vereinbar ist, gestützt auf Art. 241 i.V.m. Art. 219 ZPO aufzuheben bzw. anzupassen. Die Rechtsmittelaner- kennung, die letztlich eine "Klageanerkennung" bzw. einen "Klagerückzug" enthält, bildet zusammen mit der Abschreibungsverfügung ein Rechtsmit- telentscheidsurrogat (vgl. zum Ganzen: HURNI, Zum Rechtsmittelgegen- stand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, Rzn. 679 ff.). 2.3. Mit Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids hat die Vorinstanz der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5) einen monatlichen Ehegattenunter- halt von Fr. 413.65 zugesprochen. Der Beklagte beantragte mit seiner Be- rufung in diesbezüglicher Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin ab 1. Februar 2025 (Phase 5). Dieser Berufungsantrag betrifft somit einzig den der Dispositi- onsmaxime (Art. 58 ZPO) unterliegenden Ehegattenunterhalt der Klägerin. Mit ihrer Berufungsantwort beantragte die Klägerin die Gutheissung des Berufungsbegehrens des Beklagten. Dieser Antrag stellt eine Rechtsmittel- anerkennung und somit funktional einen Klagerückzug im Rechtsmittelver- fahren dar (vgl. E. 2.2 oben). Im Umfang dieses Klagerückzugs ist der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne des unbestritten gebliebe- nen Berufungsantrags des Beklagten anzupassen (Ehegattenunterhalt der -6- Klägerin ab Phase 5 resp. 1. Februar 2025: Fr. 0.00). Dementsprechend fällt der Rechtsmittelgegenstand dahin und das vorliegende Rechtsmittel- verfahren wurde diesbezüglich gegenstandslos. 3. 3.1. Die Klägerin bringt vor, die Gerichtskosten und ihre Parteikosten seien auf die Staatskasse zu nehmen; die Vorinstanz sei Verursacherin der Beru- fung, indem sie mangelhaft gearbeitet habe (Berufungsantwort, S. 7). 3.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt, wobei bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von diesem Verteilungsgrundsatz kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn ein Ver- fahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei hat das Gericht zu berück- sichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mut- massliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren ge- genstandslos wurde (LEUMANN LIEBSTER, in: ZPO-Komm., N. 9 zu Art. 242 ZPO). In Abweichung vom Verteilungsgrundsatz von Art. 106 ZPO kommt aus Billigkeitsgründen sodann auch die Auferlegung der Gerichtskosten, nicht aber auch der Parteikosten (BGE 140 III 385 E. 4.1; HOF- MANN/BAECKERT, a.a.O., N. 11 zu Art. 107 ZPO; JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Berner Kommentar [BK-ZPO], 2012, N. 25 zu Art. 107 ZPO) an den Kanton in Betracht, wenn diese weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Dabei vermag allerdings nicht zu genügen, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4). Vielmehr muss ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels geführt haben ("Justizpanne") und der Rechtsmittelbeklagte muss entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrags enthalten haben (BGE 138 III 471 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 und 5A_61/2012 vom 23. März 2012 E. 4). Vorliegend beantragte die Klägerin zwar die "Gutheissung" der vom Be- klagten erhobenen Berufung (vgl. E. 2.1 oben), und es kann ihr keine Mit- verantwortung an der Falschberechnung ihres Unterhalts durch die Vorinstanz angelastet werden; der (vom Beklagten zurecht gerügte) vorinstanzliche Berechnungsfehler stellt aber keinen gravierenden Verfah- rensfehler dar, so dass nicht von einer eigentlichen "Justizpanne" gespro- chen werden kann und deshalb die Gerichtskosten nicht gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen -7- sind. Vielmehr sind die Prozesskosten der Klägerin gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO aufzuerlegen, da allein ihr aus freiem Willen erfolgte Kla- gerückzug die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens verur- sacht hat. 4. Die von der Klägerin zu tragende, obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 1'500.00 festgelegt (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten seine zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Diese können aller- dings nicht in vom Beklagten geltend gemachter Höhe von Fr. 3'107.12 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern (Beilage 10 zur Stellungnahme des Be- klagten vom 13. September 2024) genehmigt werden. Die Entschädigung wird gerichtlich (Art. 105 Abs. 2 ZPO) auf (gerundet) Fr. 1'580.00 festgelegt (Grundentschädigung für ein deutlich unterdurchschnittliches Eheschutz- verfahren zweiter Instanz Fr. 2'000.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag 10 % für die Stellungnahme vom 13. September 2024 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechts- mittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen gemäss Kostennote vom 13. Sep- tember 2024 [Beilage 10 zur Stellungnahme vom 13. September 2024] Fr. 110.55 [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern). 5. Beiden Parteien wir für das Berufungsverfahren antragsgemäss die unent- geltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 117 ZPO). Da dem Beklagten keine Gerichtskosten anfallen (E. 4 oben), ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich aber als gegenstandslos abzuschreiben (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Feb- ruar 2009 E. 2.2.1 f. und 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.2.3). Das Obergericht erkennt: 1. Infolge teilweisem Klagerückzug wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Familiengericht, vom 30. Juli 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt (Änderung fett): 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt monatlich im Voraus die folgenden Beiträge zu bezahlen: Ab 1. Juni 2023 bis 31. August 2023 (Phase 1): Fr. 304.90 Ab 1. September 2023 bis 31. Dezember 2023 (Phase 2): Fr. 165.85 Ab 1. Januar 2024 bis 30. April 2024 (Phase 3): Fr. 155.95 Ab 1. Mai 2024 bis 31. Januar 2025 (Phase 4): Fr. 162.05 Ab 1. Februar 2025 (Phase 5): Fr. 0.00 -8- 2. Das obergerichtliche Berufungsverfahren wird als gegenstandslos gewor- den von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Klägerin auf- erlegt, ihr jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung bei der Ober- gerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'580.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 5. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltlicher Rechtsver- treter wird ihm Rechtsanwalt Damian Wehrli, R._____, bestellt. 6. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr Rechtsan- wältin Anna Stöckli, S._____, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -9- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 13. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess