2.4. Zusammenfassend genügt die Beschwerde den in E. 2.3.1. dargelegten formellen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit hat es mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Vorgaben von Art. 257d OR erfüllt sind, die Kündigung per 31. Mai 2024 als gültig zu qualifizieren ist, sich die Beklagten ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befinden und die Ausweisung daher zulässig ist, sein Bewenden. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der in der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag auf aufschiebende Wirkung gegenstandslos.