Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 19. Juli 2024 den Beklagten zur Räumung des Mietobjektes eine Frist bis 5. August 2024 gewährt hat, hat sie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, selbst bei Vorliegen humanitärer Gründe, korrekt Rechnung getragen. Im Übrigen hätten die Beklagten das Mietobjekt bereits per 31. Mai 2024 räumen, reinigen und verlassen müssen, weshalb sie als Folge des Verfahrens von einer Verlängerung von mehr als drei Monaten profitierten. Eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist käme einer unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses nach Art. 272a Abs. 1 lit. a OR gleich und fällt deshalb ausser Betracht.