2.3.4. Die Beklagten liessen sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen sowie eingereichten Beweismittel stellen Noven dar und sind somit unbeachtlich. Soweit der Beklagte 1 beantragt, die Räumungsfrist sei bis zum 31. August 2024 (bzw. 30. September 2024) zu erstrecken, so handelt es sich hierbei um neue Anträge, die nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1 hiervor). Auf diese Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.