2.3.3. Die Eingabe des Beklagten 1 vom 9. September 2024, welche im Nachgang zur Beschwerde eingereicht wurde, ist vorliegend nicht zu berücksichtigen. In casu wurde keine Beschwerdeantwort der Kläger eingeholt, weshalb kein Anlass bestand, weitere Eingaben einzureichen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, der im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 327 ZPO) und auf den jedenfalls kein absoluter Anspruch bestünde, gestattet nicht, die Rechtsmittelschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 analog).