Nachdem sich bei den Akten keine Vollmacht der Beklagten 2 befindet, ist davon auszugehen, dass der Beklagte 1 die Beschwerde allein erhoben hat. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist (vgl. nachstehende Darlegungen), erübrigen sich Ausführungen darüber, ob die Vorgaben von Art. 70 Abs. 2 ZPO betreffend die notwendigen Streitgenossenschaft bei der Ergreifung von Rechtsmitteln einschlägig und vorliegend erfüllt sind bzw. ob der Beklagten 2 eine Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerde anzusetzen wäre.