2.3.2. Vorab rechtfertigt sich der Hinweis, dass die Beschwerde offenbar vom Beklagten 1 für die Beklagte 2 unterschrieben wurde, trägt die Eingabe vom 2. September 2024 doch nur seine Unterschrift und wurde sie mit derselben Handschrift verfasst wie die Beschwerde und die beiden sich darin befindenden Unterschriften. Nachdem sich bei den Akten keine Vollmacht der Beklagten 2 befindet, ist davon auszugehen, dass der Beklagte 1 die Beschwerde allein erhoben hat.