2.2. Der Beklagte 1 machte beschwerdeweise geltend, die Beklagten seien mit den vorinstanzlichen Erwägungen einverstanden. Aufgrund ihrer schlechten finanziellen Lage seien sie nicht im Stande, die Liegenschaft bis zum 5. August 2024 zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen. Der Beklagte 1 müsse alleine eine vierköpfige Familie unterhalten. Sie hätten keine Wohnung gefunden, die ihren finanziellen Verhältnissen entspreche. Ihre Kinder seien vier und sechs Jahre alt. Die Beklagten wüssten nicht, wohin sie diese bringen sollten. Daher ersuchten sie um Erstreckung der Räumungsfrist bis zum 31. August 2024.