Die Schreiben seien den Beklagten jeweils am 13. März 2024 zugestellt worden. Da die Mietzinsausstände innert Frist nicht beglichen worden seien, hätten die Kläger die Kündigung je mit separaten Schreiben vom 23. April 2024 und unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Mai 2024 ausgesprochen. Die Kläger seien berechtigt gewesen, bei der Kündigungsandrohung und der Kündigung eine gewillkürte Stellvertreterin einzusetzen. Die Kündigung sei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ausgesprochen worden. Ein Nichtigkeitsgrund sei aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beklagten seien aus dem Mietobjekt auszuweisen.