2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Rechtslage betreffend Kündigung sei gemäss Art. 257d OR klar und der Sachverhalt unbestritten. Die Kläger hätten die Beklagten je mit separaten Schreiben vom 12. März 2024 für ausstehende Mietzinsen gemahnt und ihnen gleichzeitig eine Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt, verbunden mit der Androhung, bei deren unbenütztem Ablauf werde das Mietverhältnis gekündigt. Die Schreiben seien den Beklagten jeweils am 13. März 2024 zugestellt worden.