3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Juli 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte 1 am 31. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, die Räumungsfrist bis zum 31. August 2024 zu erstrecken sowie sinngemäss, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuschieben. 3.2. Am 2. September 2024 beantragte der Beklagte 1, die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 10. September 2024 zu verlängern. 3.3. Mit Eingabe vom 9. September 2024 begehrte der Beklagte 1 die Erstreckung der Räumungsfrist bis zum 30. September 2024. 3.4. Es wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Kläger verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: