1.3. Die Kläger sprachen gegenüber den Beklagten jeweils am 23. April 2024 unter Verwendung des amtlichen Formulars per 31. Mai 2024 die Kündigung des Mietverhältnisses aus. 2. 2.1. Nachdem die Beklagten die Wohnung nicht geräumt hatten, stellte die Klägerin mit Eingabe vom 14. Juni 2024 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das Ausweisungsbegehren. 2.2. Die Beklagten reichten innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 19. Juli 2024 wie folgt: