Gegenstand Mietausweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien schlossen am 27. bzw. 29. Januar 2022 per 15. Februar 2022 einen Mietvertrag über das Mietobjekt 4,5-Zimmerwohnung (2. OG, links), […]. 1.2. Jeweils mit Schreiben vom 12. März 2024 mahnten die Kläger die Beklagten für ausstehende Mietzinsen der Monate August 2023 (teilweise ausstehend) sowie Oktober 2023 bis März 2024, setzten ihnen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen zur Begleichung der Ausstände und drohten ihnen gleichzeitig an, bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis zu kündigen.