3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 erhobene Beschwerde abzuweisen. Damit hat die Vorinstanz auch korrekterweise am 15. Januar 2024 vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss eingefordert, weshalb die Beschwerde auch abzuweisen ist, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 richtet.