2.4.2. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde zurecht aufgrund fehlender Mitwirkung abgewiesen.