Ausweislich der Akten verfügt oder verfügte der Gesuchsteller offenbar über mehrere Liegenschaften (BB 4, S. 2). Ob diese belehnt sind oder nicht, ist nicht erstellt, ebenso wenig, ob eine güterrechtliche Teilung stattgefunden hat. Ungeachtet des erzielten Einkommens könnte nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Ebenfalls wäre es grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vorhanden sind; -7-