Ob es sich bei den Beschwerdebeilagen (BB) 4 bis 6 um neue unzulässige Beweismittel handelt, die aufgrund der Novenschranke nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.2 hiervor), kann offen bleiben. Diese wirken sich vorliegend ohnehin nicht zu Gunsten des Gesuchstellers aus. Sein Scheidungsverfahren fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten statt. Dessen Rechtsprechung hat keinerlei Bindungswirkung für die Vorinstanz (BB 5).