Des Weiteren ist das Gericht nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus irgendetwas zu Gunsten des Gesuchstellers ergibt (Urteile des Bundesgerichts 4A_457/2021 vom 18. Februar 2022 E. 1.5, 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Insbesondere geht es dabei entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers nicht nur um Akten fremder Instanzen, sondern auch um eigene. Der Gesuchsteller behauptet sodann nicht, dass der Gerichtspräsidentin der Vorinstanz selbst bereits Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit vorgelegen hätten bzw. sie das entsprechende Strafurteil fällte.