Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind somit im Dunkeln geblieben. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Weshalb es ihm unmöglich war, z.B. die Straf- und Vollzugsakten oder auch Kontobelege einzureichen, erläutert dieser nicht. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, irgendwelche Belege bei ihm einzufordern.