entrichten können. Des Weiteren seien ihm im Straf- und Vollzugsverfahren erhebliche Kosten in Rechnung gestellt worden, welche er nicht begleichen könne. Der Gesuchsteller verwies auf Gerichtsnotorietät sowie die Strafund Vollzugsakten und ersuchte, diese von Amtes wegen beizuziehen. Allfällige weitere notwendige Beweismittel würden auf Aufforderung hin ediert (act. 5 f.). Den Beilagen zur Klage liessen sich keinerlei Belege zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen entnehmen. Ferner liegen ihr keine Nachweise hinsichtlich den Gesuchsteller betreffende Straf- und Vollzugsverfahren bei (ebenda).