Die Begründung der Vorinstanz sei überspitzt formalistisch. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller offeriert habe, bei Bestehen von Zweifeln an seiner Bedürftigkeit weitere notwendige Unterlagen ohne Verzug zu beschaffen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a).