Die Vorinstanz hätte durch Eintippen des Namens des Gesuchstellers ohne Weiteres das Strafurteil auffinden können. Ferner habe die geschäftsführende Präsidentin der Vorinstanz wohl die Abschreibung der Gerichtskosten infolge Uneinbringlichkeit verfügt. Die Vorinstanz habe mit einem Strafurteil die Mittellosigkeit "verursacht". Die Praxis an den aargauischen Gerichten sei uneinheitlich. Im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten habe der Hinweis auf das laufende Strafverfahren genügt, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Die Begründung der Vorinstanz sei überspitzt formalistisch.