Sie taxiere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers als nicht bewiesen, obwohl sie die Massnahme angeordnet habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Personen während laufender Massnahmen kein Einkommen erzielten. Dem Gesuchsteller stünden aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Drogenproblematik, infolge der Inhaftierung und des Scheidungsverfahrens keine Vermögenswerte zur Verfügung. Es könne kein Existenzminimum beziffert werden. Er werde vollständig durch den Massnahmenvollzug finanziert. Die Vorinstanz hätte durch Eintippen des Namens des Gesuchstellers ohne Weiteres das Strafurteil auffinden können.