bestünden erhebliche Steuer- und Alimentenschulden sowie hohe Verfah- rens- und Vollzugskosten. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hätten von den jeweiligen Instanzen abgeschrieben oder aufgeschoben werden müssen. Als Beweismittel für die Mittellosigkeit sei auf die der Vorinstanz bekannten und bei ihr archivierten Straf- und Vollzugsakten bzw. Gerichtsnotorietät verwiesen worden. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Beibringung von Beweismitteln äusserst strikt angewendet. Sie taxiere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers als nicht bewiesen, obwohl sie die Massnahme angeordnet habe.