2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Gesuchsteller Straf- und Vollzugsakten des Bezirksgerichts Aarau gegen sich zum Beweis seiner Bedürftigkeit offeriert habe. Er übersehe, dass auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime solche Angaben zur Gesuchsbegründung nicht ausreichten. Pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren seien unzulässig. Das Gericht sei nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus irgendetwas zu Gunsten des Gesuchstellers ergebe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei infolge Beweislosigkeit abzuweisen.