2. Eventuell: In Aufhebung der Entscheide des Gerichtspräsidiums Aarau vom 20. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 sei die Gesuchsache an das Gerichtspräsidium Aarau zurückzuweisen zur erneuten Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege nach Einholung allfälliger Beweismittel und Unterlagen beim Beschwerdeführer. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen."