Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.17 (SZ.2023.145) Art. 31 Entscheid vom 29. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch lic. iur. Hansjörg Geissmann, Rechtsanwalt, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege/Kostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 4. De- zember 2023 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau im Rahmen des von ihm gegen B._____ (nachfolgend: Beklagter) angehobenen Ver- fahrens betreffend Genugtuung/Schadenersatz die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 ab. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 forderte sie den Gesuchstel- ler dazu auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'120.00 zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen die ihm am 9. Januar 2024 zugestellte Verfügung vom 20. Dezem- ber 2023 bzw. die am 18. Januar 2024 von ihm erhaltene Verfügung vom 15. Januar 2024 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfol- gende Rechtsbegehren: "1. In Aufhebung der Entscheide des Gerichtspräsidiums Aarau vom 20. De- zember 2023 und 15. Januar 2024 sei dem Beschwerdeführer im Verfah- ren VZ.2023.26 vor dem Bezirksgericht Aarau die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und der unterzeichnete Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestimmen. 2. Eventuell: In Aufhebung der Entscheide des Gerichtspräsidiums Aarau vom 20. Dezember 2023 und 15. Januar 2024 sei die Gesuchsache an das Gerichtspräsidium Aarau zurückzuweisen zur erneuten Entscheidung über die unentgeltliche Rechtspflege nach Einholung allfälliger Beweismittel und Unterlagen beim Beschwerdeführer. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestimmen." 3.2. Am 26. Februar 2024 liess sich der Gesuchsteller erneut vernehmen. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Be- schwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Gesuchsteller Straf- und Vollzugsakten des Bezirksgerichts Aarau gegen sich zum Beweis seiner Bedürftigkeit offeriert habe. Er übersehe, dass auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime sol- che Angaben zur Gesuchsbegründung nicht ausreichten. Pauschale Ver- weisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren seien unzulässig. Das Gericht sei nicht verpflichtet, die Akten zu durchfors- ten, um abzuklären, ob sich daraus irgendetwas zu Gunsten des Gesuch- stellers ergebe. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege sei infolge Beweislosigkeit abzuweisen. 2.2. Der Gesuchsteller brachte dagegen vor, seit Januar 2020 sei er in Haft und zurzeit im Rahmen des Massnahmenvollzuges untergebracht. Aufgrund der vom Bezirksgericht Aarau angeordneten stationären psychiatrischen Massnahme habe er weder Einkommen noch Vermögen. Ferner -4- bestünden erhebliche Steuer- und Alimentenschulden sowie hohe Verfah- rens- und Vollzugskosten. Die Gerichts- und Verfahrenskosten hätten von den jeweiligen Instanzen abgeschrieben oder aufgeschoben werden müs- sen. Als Beweismittel für die Mittellosigkeit sei auf die der Vorinstanz be- kannten und bei ihr archivierten Straf- und Vollzugsakten bzw. Gerichtsno- torietät verwiesen worden. Die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Beibringung von Beweismitteln äusserst strikt angewendet. Sie taxiere die Bedürftigkeit des Gesuchstellers als nicht bewiesen, obwohl sie die Mass- nahme angeordnet habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass Personen während laufender Massnahmen kein Einkommen erzielten. Dem Gesuchsteller stünden aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der Drogenproble- matik, infolge der Inhaftierung und des Scheidungsverfahrens keine Ver- mögenswerte zur Verfügung. Es könne kein Existenzminimum beziffert werden. Er werde vollständig durch den Massnahmenvollzug finanziert. Die Vorinstanz hätte durch Eintippen des Namens des Gesuchstellers ohne Weiteres das Strafurteil auffinden können. Ferner habe die geschäftsfüh- rende Präsidentin der Vorinstanz wohl die Abschreibung der Gerichtskos- ten infolge Uneinbringlichkeit verfügt. Die Vorinstanz habe mit einem Straf- urteil die Mittellosigkeit "verursacht". Die Praxis an den aargauischen Ge- richten sei uneinheitlich. Im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten habe der Hinweis auf das laufende Strafverfahren genügt, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erhalten. Die Begründung der Vo- rinstanz sei überspitzt formalistisch. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Gesuchsteller offeriert habe, bei Bestehen von Zweifeln an seiner Bedürftigkeit weitere notwendige Unterlagen ohne Verzug zu beschaffen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person unter anderem dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Be- dürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, -5- die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jah- res, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monat- liche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls – wenn ein entsprechendes Begehren gestellt wurde – zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.H.). 2.3.1.2. Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbe- holfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlen- der Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der fi- nanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehal- ten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). 2.4. 2.4.1. Der Gesuchsteller beantragte mit Klage vom 4. Dezember 2023 bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er begründete dies damit, dass er seit Januar 2020 in Haft sei bzw. aktuell eine psychiatrische stationäre Massnahme absolviere. Er verfüge weder über Vermögen noch Einkommen. Ferner seien seinerseits erhebliche Steuer- und Alimentenschulden offen. Der Gesuchsteller habe angeordnete Unterhaltsbeiträge für seine Ehefrau und Tochter nicht -6- entrichten können. Des Weiteren seien ihm im Straf- und Vollzugsverfahren erhebliche Kosten in Rechnung gestellt worden, welche er nicht begleichen könne. Der Gesuchsteller verwies auf Gerichtsnotorietät sowie die Straf- und Vollzugsakten und ersuchte, diese von Amtes wegen beizuziehen. All- fällige weitere notwendige Beweismittel würden auf Aufforderung hin ediert (act. 5 f.). Den Beilagen zur Klage liessen sich keinerlei Belege zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen entnehmen. Ferner liegen ihr keine Nachweise hinsichtlich den Gesuchsteller betreffende Straf- und Voll- zugsverfahren bei (ebenda). Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind somit im Dunkeln geblieben. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller hätte bereits im Zeit- punkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Weshalb es ihm un- möglich war, z.B. die Straf- und Vollzugsakten oder auch Kontobelege ein- zureichen, erläutert dieser nicht. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, ir- gendwelche Belege bei ihm einzufordern. Pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften und Aktendossiers in anderen Verfahren sind ungenügend, um die Mittellosigkeit nachzuweisen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau ZSU.2023.66 vom 26. Juni 2023 E. 1.5, BGE 138 III 252 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 4.2). Des Weiteren ist das Gericht nicht verpflichtet, die Akten zu durch- forsten, um abzuklären, ob sich daraus irgendetwas zu Gunsten des Ge- suchstellers ergibt (Urteile des Bundesgerichts 4A_457/2021 vom 18. Feb- ruar 2022 E. 1.5, 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Insbe- sondere geht es dabei entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers nicht nur um Akten fremder Instanzen, sondern auch um eigene. Der Ge- suchsteller behauptet sodann nicht, dass der Gerichtspräsidentin der Vorinstanz selbst bereits Unterlagen zu seiner Mittellosigkeit vorgelegen hätten bzw. sie das entsprechende Strafurteil fällte. Ob es sich bei den Beschwerdebeilagen (BB) 4 bis 6 um neue unzulässige Beweismittel handelt, die aufgrund der Novenschranke nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 1.2 hiervor), kann offen bleiben. Diese wirken sich vorliegend ohnehin nicht zu Gunsten des Gesuchstellers aus. Sein Schei- dungsverfahren fand vor dem Bezirksgericht Bremgarten statt. Dessen Rechtsprechung hat keinerlei Bindungswirkung für die Vorinstanz (BB 5). Ausweislich der Akten verfügt oder verfügte der Gesuchsteller offenbar über mehrere Liegenschaften (BB 4, S. 2). Ob diese belehnt sind oder nicht, ist nicht erstellt, ebenso wenig, ob eine güterrechtliche Teilung statt- gefunden hat. Ungeachtet des erzielten Einkommens könnte nicht von pro- zessualer Bedürftigkeit gesprochen werden, wenn ein Rechtsuchender über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Ebenfalls wäre es grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vorhanden sind; -7- gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen. Der Grundeigentümer hat die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Ver- äusserung der Liegenschaft aufzubringen. Jedoch muss den Rechtsuchen- den ein solches Vorgehen möglich und zumutbar sein. Normalerweise ist die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). 2.4.2. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht genügend nachgekommen, weshalb seine finanzielle Bedürftigkeit nicht beurteilt werden konnte. Das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege wurde zurecht aufgrund fehlender Mitwirkung ab- gewiesen. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist die gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2023 erhobene Be- schwerde abzuweisen. Damit hat die Vorinstanz auch korrekterweise am 15. Januar 2024 vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss eingefordert, weshalb die Beschwerde auch abzuweisen ist, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 15. Januar 2024 richtet. 4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Be- schwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich ge- ringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft be- zeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde von vornherein aus- sichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H). Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. -8- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -9- Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus