So ist in der Beschwerde unter anderem die Rede von Bauschäden, "Abfüllen" mit Medikamenten, Fingerlingen mit Drogen im Bauch und dass für "Sprengstoff oder ähnliches" die Bundesanwaltschaft zuständig sei. Die Ausführungen können nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelten, zumal sich daraus nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Demzufolge genügt die Eingabe des Beklagten vom 10. August 2024 den in E. 1.2. hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.