2.2. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. Die Vorbringen des Beklagten sind denn auch nicht nachvollziehbar und es erhellt nicht, inwiefern seine Ausführungen in der Beschwerde mit dem Rechtsöffnungsverfahren in einem Zusammenhang stehen sollen. So ist in der Beschwerde unter anderem die Rede von Bauschäden, "Abfüllen" mit Medikamenten, Fingerlingen mit Drogen im Bauch und dass für "Sprengstoff oder ähnliches" die Bundesanwaltschaft zuständig sei.