rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörden für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2022 beruhe, wobei solche Verfügungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt seien. Sofern der Betriebene nicht durch Urkunde beweise, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe, sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2024 weder die Tilgung oder Stundung der Schuld dargelegt noch die Verjährung angerufen.