3. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. August 2024 Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. -3- 3.2. Die Klägerin hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Das Obergericht zieht in Erwägung: