2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. Juli 2024 wie folgt: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. März 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 17. Mai 2024) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 14'111.70 nebst Verzugszins in der Höhe von Fr. 896.20 bis 06.03.2024, sowie Zins zu 5.00 % seit 07.03.2024 auf Fr. 14'111.70. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt.