Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.179 (SR.2024.278) Art. 118 Entscheid vom 23. September 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 7. März 2024 für eine Forderung von insgesamt Fr. 15'317.90 (nebst Zins zu 5 % seit dem 7. März 2024 auf den Betrag von Fr. 14'111.70). Gegen diesen ihm am 15. April 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 17. Mai 2024 (Postaufgabe) ersuchte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 15'189.40 (nebst Zins). 2.2. Am 7. Juni 2024 (Postaufgabe) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 3. Juli 2024 wie folgt: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. März 2024; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 17. Mai 2024) wird der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 14'111.70 nebst Verzugszins in der Höhe von Fr. 896.20 bis 06.03.2024, sowie Zins zu 5.00 % seit 07.03.2024 auf Fr. 14'111.70. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Die Gerichtsgebühr wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 400.00 verrechnet und der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 400.00 direkt zu ersetzen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 7. August 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 10. August 2024 Beschwerde, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. -3- 3.2. Die Klägerin hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer -4- rechtskräftigen definitiven Steuerveranlagung der kantonalen Steuerbehörden für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern 2022 beruhe, wobei solche Verfügungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt seien. Sofern der Betriebene nicht durch Urkunde beweise, dass die Schuld seit Erlass des Titels getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe, sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2024 weder die Tilgung oder Stundung der Schuld dargelegt noch die Verjährung angerufen. 2.2. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander. Die Vorbringen des Beklagten sind denn auch nicht nachvollziehbar und es erhellt nicht, inwiefern seine Ausführungen in der Beschwerde mit dem Rechtsöffnungsverfahren in einem Zusammenhang stehen sollen. So ist in der Beschwerde unter anderem die Rede von Bauschäden, "Abfüllen" mit Medikamenten, Fingerlingen mit Drogen im Bauch und dass für "Sprengstoff oder ähnliches" die Bundesanwaltschaft zuständig sei. Die Ausführungen können nicht als ausreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen gelten, zumal sich daraus nicht ansatzweise ergibt, inwiefern die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sein sollen. Demzufolge genügt die Eingabe des Beklagten vom 10. August 2024 den in E. 1.2. hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 23. September 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser