2.3. Die Gesuchsgegnerin liess sie sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 29. Juli 2024 wie folgt: "1. Die Gesuchgegnerin wird verpflichtet, den Betrag von CHF 4'558.05 in monatlichen, vorschüssig zu leistenden Raten à CHF 200.00, erstmals per 1. September 2024, an die zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Aargau zu zahlen. 2. Ist die Gesuchgegnerin mit der Bezahlung einer Rate gemäss Ziffer 1 säumig, wird der gesamte verbleibende Restbetrag sofort zur Rückzahlung fällig.